1. Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer handelt und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu Grunde.  Abweichende Ein­kaufsbedingungen des Kunden werden weder durch Auftragsannahme noch durch fehlenden Widerspruch Vertragsinhalt.

2. Angebote, Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Dies gilt insbesondere auch für die darin genannten Lieferfristen und Lieferumfänge. Der Kunde ist an seinen Antrag vier Wochen nach Unterzeichnung gebunden.

(2) Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung oder Leistung entsprechend dem Antrag des Kunden zustande.

(3) Bezüglich des Liefergegenstandes behalten wir uns Änderungen während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand dadurch für den Besteller keine unzumutbare Änderung erfährt. Alle Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.

 3. Preise  Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Unsere Preise verstehen sich - soweit nicht anders angegeben - in EURO und bei Warenlieferungen ab Lager, erforderliche Verpackung, Frachtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder Zinsänderungen, eintreten.

(4) Gehen die Zahlungen nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem vereinbarten Zahlungsziel bei uns ein, gerät der Kunde ohne Mahnung in Zahlungsverzug.

(5) In allen Fällen des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen, sofortige Zahlung aller Außenstehenden Forderungen zu verlangen und eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugsschäden bleibt unberührt.

4. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

(1) Das Recht des Kunden, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, besteht nur, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftigfestgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(2) Das Zurückbehaltungsrecht hat der Kunde nur, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine gegen uns gerichteten Forderungen abzutreten, es sei denn, es handelt sich um eine Geldforderung, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts abgetreten wird.

5. Lieferungen, Liefer- und Leistungszeit, Verzug

(1)Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager und auf Kosten und Gefahr des Kunden. Bei entsprechender Vereinbarung werden wir auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abschließen.

(2) Die Liefer- und Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. eine Anzahlung leisten, erfüllt hat. Ansonsten verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

(3) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Kaufsachen innerhalb der Lieferzeit das Werk oder das Lager verlassen haben oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.

(4) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(5) Die Lieferzeit verlängert sich in angemessener Weise, wenn die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Er­eignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Wird die Lieferfrist durch diese Ereignisse um mehr als einen Monat verlängert, haben beide Parteien das Recht, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer Vertragsverletzung beruht, die auf unserem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten beruht. Ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Unsere Haftung ist aber in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weiter haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Unsere Haftung ist aber auch in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Befinden wir uns in Verzug und gewährt uns der Kunde - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

(8) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(9) Bei Abrufaufträgen gilt eine maximale Laufzeit von 1 Jahr, beginnend mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Nach Ablauf dieser Frist wird noch nicht abgenommene Ware dem Kunden nach schriftlicher Vorankündigung angeliefert und in Rechnung gestellt.

(10) Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Nr. 8 dieser Bedingungen.

6. Annahmeverzug, Gefahrübergang und Abnahme

(1) Wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden

Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, können wir 20%

des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes Material als Entschädigung ohne Nachweis

fordern. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.


(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in

 Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Dies gilt auch, wenn sich der Versand verzögert oder unterbleibt bzw. die Abnahme infolge von Umständen

unterbleibt, die uns nicht zuzurechnen sind, ab dem Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft. Wir verpflichten uns, auf Kosten des

Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

(3) Sach- und Vergütungsgefahr gehen mit der Verladung der Kaufgegenstände bei uns ab Lager oder bei Direktlieferung an den Kunden ab Werk des

Vorlieferanten auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie z. B. die Versandkosten oder

Anlieferung und Aufstellung, Entladung übernommen haben.

(4) Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen ohne Gewähr auf dem günstigsten und schnellsten Weg. Durch besondere Versandwünsche des

Kunden verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.

 6.1 Grundwasserschutz

(1) Mit der Inbesitznahme der Ware geht alle Verantwortung und Verpflichtung aus dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen auf den Besteller über. Dieser ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Eingang und vor Verarbeitung auf Richtigbefund zu prüfen.

7. Gewährleistung

(1) Für Sach- und Rechtsmängel neuer Kaufgegenstände leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich  Nr. 8. dieser Geschäftsbedingungen Gewähr wie folgt:

7.1 Sachmängel

(1) Soweit ein Mangel der Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes vorliegt, verpflichten wir uns nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Kunden unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Kunde nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

(2) Der Kunde hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel während der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.

(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Kunde das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Kunden oder eines Dritten beruht, es sei denn, uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.

 7.2 Rechtsmängel, Verjährung, weitere Ansprüche

(1) Die Gewährleistung bei Rechtsmängeln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang.

(3) Für weitere Ansprüche gilt Nr. 8 dieser Geschäftsbedingungen.

8. Schadensersatz bei Mängeln und sonstige Haftung

(1) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei unsere Haftung in den Fällen      leichter oder grober Fahrlässigkeit in diesem Fall auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

(2) Macht der Kunde Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung berechtigterweise geltend, haften wir in gleicher Weise, ebenfalls aber begrenzt auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

(3) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde berechtigterweise Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz

oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei nicht vorsätzlichen Verletzungshandlungen ist

 unsere Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(4) Unberührt bleibt eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Ebenso unberührt bleibt unsere Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Eine anwendungstechnische und / oder anlagentechnische Beratung, die wir in Wort, Schrift oder Bild geben, erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung. Eine solche Verpflichtung resultiert weder aus dem abgeschlossenen Vertrag noch aus dem Umstand, dass wir die Beratung tatsächlich durchführen. Es handelt sich bei der Beratung nur um unverbindliche Hinweise, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter; der Kunde muss die von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke selbst prüfen. Ebenso überprüfen muss der Kunde, ob die ohne rechtliche Verpflichtung von uns gegebenen Verarbeitungshinweise auf die Betriebsverhältnisse des Kunden übertragbar sind. Im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden liegt auch die Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte, da wir hierauf keinen Einfluss haben. Stellt sich daher nach Verarbeitung unserer Materialien heraus, dass die vom Besteller hergestellten Ergebnisse mangelhaft sind, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Falls dennoch eine Haftung in Betracht kommt, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung besteht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, begrenzt.

(6)Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch bezüglich der persönlichen Schadenser­satzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(7) Soweit im Vorstehenden nichts Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz ausgeschlossen. Dies gilt auch für  Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

 9. Verjährung 

(1)  Alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, verjähren nach 1 Jahr.

(2)  Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

(3) Der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Kaufgegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen  den Kunden, einschließlich  aller Nebenforderungen, die aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden resultieren, vor. Bei der Zahlung durch Hingabe von Schecks oder Wechseln tritt die Erfüllung erst ein, wenn die entsprechenden Beträge uns endgültig verbleiben.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufgegenstände pfleglich zu behandeln. Wir sind berechtigt, die Kaufgegenstände auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherer aus den vorgenannten Schadensereignissen ab.

(3) Der Kunde darf die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, verbinden, vermischen oder verarbeiten. Ansonsten bedarf es unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, insbesondere bei einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte muss er uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Kunde für den entstandenen Ausfall.

(4) Bei einer nicht nur geringfügigen Pflichtverletzung durch den Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufgegenstände nach vorheriger Mahnung herauszuverlangen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, dies gilt auch für den Fall einer Pfändung durch uns. Der Herausgabeanspruch besteht nicht bezüglich Vorbehaltsware, die der Kunde bereits bezahlt hat oder wenn der Zahlungsrückstand auf Umständen beruht, die der Kunde nicht zu vertreten hat. Erfolgt die Rückgabe der Vorbehaltsware in vorgenannter Weise, sind wir berechtigt, die zurück erhaltene Vorbehaltsware nach vorheriger Androhung mit angemessener Frist zu verwerten und den Verwertungserlös auf die Kaufpreisforderungen anzurechnen. Wir sind zu einer angemessenen Verwertung verpflichtet. Im Falle der Verwertung liegt darin ein Rücktritt vom Vertrag.

(5) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde an uns bereits jetzt seine Forderung in Höhe des Rechnung Endbetrages (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwächst, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung etc. weiterverkauft worden ist. Er ist zur Einziehung dieser Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät und auch keine sonstigen sachlich gerechtfertigten Gründe wie z. B. Zahlungseinstellung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Liegen solche sachlich gerechtfertigten Gründe vor, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und können verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazuge­hörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern und Dritten die Abtretung mitteilt.

11. Abschließende Regelungen

(1) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist für sämtliche Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand. Allerdings sind wir auch berechtigt, den Kunden an seinem Hauptsitz zu verklagen.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund allgemein oder für den Einzelfall unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall gilt das dispositive Recht. Wenn und insoweit das dispositive Recht keine Regelung für den entsprechenden Vertragstyp oder als Ersatzlösung für die als unwirksam qualifizierte AGB-Klausel zur Verfügung stellt, soll anstelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt und die wirksam ist.

(4) Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir und die mit uns verbundenen Unternehmen die Kontaktinformationen des Kunden, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen speichern und nutzen dürfen. Sämtliche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Subunternehmer und Bevollmächtigte von uns sowie die mit uns verbundenen Unternehmen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit dem Kunden, weitergegeben werden (z. B. zur Bearbeitung von Bestellungen etc.).

SAB GmbH

Chemie und Technik

Lange Str. 1

37697 Lauenförde

Deutschland